Aktuelles von der Bundesnetzagentur

Letzte Aktualisierung: 10. November 2024



Neue Amateurfunkverordnung in Kraft getreten

BNetzA: Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Die neue Verordnung ist nun in Kraft getreten. Wir sind alle auf die neuen YL`s & OM`s der neuen Klasse "N" gespannt und freuen uns auf kräftigen Zuwachs.


Neue Amateurfunkverordnung erschienen

BNetzA: Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Hier der Link zur neuen Verordnung (gültig ab 24. Juni 2024): Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Link: Bundesnetzagentur Fachthema Amateurfunk.


Neue Einsteigerlizenzklasse "N" - SHF-Bereich für Klasse E erweitert

BNetzA: Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Da es den Rahmen meiner Seite sprengen würde den gesamten Inhalt hier widerzugeben, möchte ich an dieser stelle nur auf den Link zum Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verweisen: Gesetze der 20. Legislaturperiode (PDF-Datei-Download.

Bitte beachten: Es handelt sich vorerst um einen Entwurf dieser Verordnung! Im wesentlichen ändert sich folgendes:

    Die endgültige Version dieser Verordnung unter: Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

  • Neue Lizenzklasse N ab 1. Januar 2023. Präfixe: DNØAAA bis DN8ZZZ. Ausschliesslich zugeteilte Frequenzen: 144,00-146,00 und 430,00-440,00 MHz.
  • Ausbildungsrufzeichen verlieren aufgrund dieser Präfixe ihre Gültigkei zum 31. Dezember 2022 und dürfen dann nicht mehr genutzt werden.
  • Ausbilden kann ab 1. Januar 2023 jeder Lizenzinhaber der Klassen A bzw. E ohne weitere Auflagen, wobei der Zusatz "DN/" vor dem eigenen personengebundenem Rufzeichen bzw. des Klubrufzeichens voranzustellen ist (z.B. DN/DL7HK). Desweiteren besteht Logbuch-Pflicht!
  • Zur Erlangung der Lizenzklasse A müssen dann alle einzelnen Prüfungen der Klassen N, E, A sowie die Prüfungsteile Recht und Vorschriften abgelegt werden. Dies ist aber auch alles an einem Tag möglich. Bitte in der Verfügung nachlesen.
  • Der Bereich 50,00 bis 52,00 MHZ wird nicht mehr für die Klasse E freigegeben. Die bisherige Nutzungsduldung in diesem Bereich wird aufgehoben.
  • Der Bereich 1240,00 bis 1300,00 MHZ ist mit max. 75 Watt nun auch der Klasse E zugewiesen!
  • Die Bereiche 2320,00 bis 2450,00 MHZ, 3400,00 bis 3475,00 MHz, 5650,00 bis 5850,00 MHZ sowie alle auch für die Klasse A zugelassenen GHz-Bereiche sind nun auch den Inhabern der Klasse E mit max. 5 Watt ERP zugänglich.
  • Damit steht der Klasse E dann das gesamte Spektrum VHF/UHF/SHF zur Verfügung!
  • Eine weitere Freigabe auf den Kurzwellenbänder für Inhaber der Klasse E ist (leider) nicht vorgesehen! SCHADE
  • Beim Remote-Betrieb muss nun der End-Suffix "/R" angefügt werden.
Das sind im großen Ganzen gesehen erst einmal die grundlegenden Änderungen - aber wie bereits erwähnt handelt es sich z.Zt. nur um einen Entwurf.
Hier noch einmal der Link zum Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): Gesetze der 20. Legislaturperiode



Vertrieb/Verkauf einiger Baofeng-Handfunkgeräte verboten

Vfg Nr. 111/2021

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgendeAllgemeinverfügung:
  1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.

    Angaben zum Gerät:
    Produktart: Funkgerät
    Gerätetyp: Walkie Talkie
    Modell: BF-T3
    Markenzeichen: BAOFENG
    Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau


  2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
    Begründung
    I.
    Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
    Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urzad Komunikacji Elektronicznej in Polen hatte den Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung konnte verzeichnet werden.
    Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt, dass die Konformitätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht.
    Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Die messtechnischen Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN 62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0 :2017-03, EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 und EN 30I 783 V2 I.I nicht eingehalten.
    Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, da der polnischen Marktüberwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung noch eine technische Dokumentation vorgelegt wurden.

    II. Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am 30.08.2021 über diese unterrichtet.
    Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 240/2021 vom 08.09.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer Frist von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.
    Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
    Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerechtfertigt.
    Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
    Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung. Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.

    Hinweise
    Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 FuAG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
    Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen nach dem FuAG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.





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